Allgemeine Geschäftsbedingungen von

TESWIC Technologies Sigrid Waibel

im Folgenden kurz „TESWIC“ genannt

Stand: 18.03.2022

1      Allgemeine Bestimmungen

1.1   Der Umfang, die Qualität und alle Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: “Vertragsgegenstände”) ergeben sich ausschließlich aus den beiderseitigen, übereinstimmenden, schriftlichen Erklärungen der Vertragspartner und aus den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen (im Folgenden: “Vertrag”). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als TESWIC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: “Unterlagen”) behält sich TESWIC alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von TESWIC Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag TESWIC nicht erteilt wird, TESWIC auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen TESWIC zulässigerweise Lieferungen und/oder Leistungen der Vertragsgegenstände übertragen hat.
  • Teillieferungen sind zulässig.
  • Der Kunde hat TESWIC über Normen und Vorschriften, die für die Vertragsgegenstände am Geschäftssitz des Kunden und/oder dem Bestimmungsort gelten, zu informieren.
  • TESWIC behält sich das Recht vor, die Vertragsgegenstände im Hinblick auf die Konstruktion, das Material und/oder die Ausführung abzuändern, sofern dadurch die vereinbarte Beschaffenheit nicht nachteilig verändert wird.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk (EXW, Incoterms® 2010) ausschließlich Verpackung und aller Steuern, Zölle oder Abgaben, die nach anwendbarem Recht zu zahlen sind. Der Kunde verpflichtet sich, Steuern, Zölle oder Abgaben, welche TESWIC oder dessen Zulieferer auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten.
    • Hat TESWIC die Aufstellung, Montage oder sonstige Vor-Ort-Leistungen übernommen, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle mit den Leistungen verbundenen Nebenkosten (wie z.B., aber nicht abschließend, Kosten für behördliche Bewilligungen, Reisekosten), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
    • Zahlungen sind auf das von TESWIC genannte Bankkonto zu leisten. Eventuell anfallende Bankgebühren übernimmt der Kunde.
    • Der Kunde kann nur mit von TESWIC schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen geltend machen. Der Kunde hat zudem das Zurückbehaltungsrecht nur im Hinblick auf solche Ansprüche, die unmittelbar mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen.
    • TESWIC hat das Recht, bei Verträgen mit einer Frist für die Ausführung der Lieferungen und/oder Leistungen der Vertragsgegenstände von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen oder Steigerung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung der Preisanpassung auf die Fortsetzung der Vertragsausführung verzichten. Die vorbehaltlose Annahme der Vertragsgegenstände gilt als Zustimmung zur Preisanpassung.
    • Soweit zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort zahlbar und spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden ohne Mahnung ab dem 11. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.
    • Soweit zwischen den Vertragspartnern nicht anderes vereinbart wird, gilt bei Exportgeschäften grundsätzlich Vorauskasse.
    • Soweit TESWIC nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar wird, ist TESWIC berechtigt, noch ausstehende Vertragsgegenstände nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann TESWIC von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt TESWIC unbenommen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • Die Lieferungen bleiben Eigentum von TESWIC bis zur Erfüllung sämtlicher TESWIC gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Kunde TESWIC dazu, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden und in Übereinstimmung mit den anwendbaren nationalen Vorschriften in der erforderlichen Form in öffentlichen Registern, Büchern oder ähnlichen Unterlagen einzutragen oder bekannt zu geben.
    • Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Käufer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Käufer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    • Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die zum Verlust der Rechte von TESWIC an den Lieferungen führen können, hat der Kunde TESWIC unverzüglich schriftlich zu informieren.
    • Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TESWIC zur Rücknahme der Lieferungen berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Lieferungen, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Inbesitznahme der Lieferungen bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern TESWIC dies nicht ausdrücklich bestimmt.
    • Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an TESWIC ab.

 

  1. Fristen für Vertragsgegenstände; Verzug

4.1       Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ein von TESWIC angegebener voraussichtlicher Liefertermin ist nicht verbindlich. Lieferfristen, die verbindlich vereinbart wurden, sind von TESWIC schriftlich zu bestätigen.

4.2       Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferungen und Leistungen der Vertragsgegenstände setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, bei TESWIC, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen und der Kunde hat TESWIC sämtliche aus dieser Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten und Auslagen zu ersetzen; dies gilt nicht, wenn TESWIC die Verzögerungen zu vertreten hat.

4.3       Fristen verlängern sich weiterhin angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:

(i)  höhere Gewalt, z. B. Terrorakte, Aufruhr, Mobilmachung, Handlungen Krieg, oder Unterlassungen ziviler oder militärischer Behörden oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

(ii) Schadprogramme und Angriffe Dritter auf das IT-System von TESWIC, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

(iii) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von TESWIC nicht zu vertreten sind, oder

(iv) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von TESWIC

4.4       Kommt TESWIC schuldhaft in Verzug, kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des Preises desjenigen Teils der Vertragsgegenstände verlangen mit deren Erbringung sich TESWIC in Verzug befindet.

4.5       Schadenersatzansprüche des Kunden, die über die in Ziffer 4.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt auch nach Ablauf einer TESWIC etwa gesetzten Frist zur Lieferung und/oder Leistung. Der Kunde ist nur dann berechtigt wegen Verzuges auf die weitere Durchführung des Vertrags zu verzichten, wenn innerhalb einer angemessenen, TESWIC zugestandenen Nachfrist die Lieferung und/oder Leistung nicht erfolgt ist, die in Ziffer 4.4 genannte Verzugsentschädigung ausgeschöpft ist und TESWIC nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der Verzichtserklärung des Kunden über die in Ziffer 4.4 genannte Verzugsentschädigung hinaus freiwillig pauschalierten Schadensersatz leistet.

4.6       Weitergehende Rechte und Rechtsbehelfe wegen Verzugs als die in dieser Ziffer 4 genannten, insbesondere Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

4.7       Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 % des Gesamtvertragspreises, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen.

 

  1. Gefahrübergang und Abnahme

5.1       Die Gefahr für die Vertragsgegenstände geht wie folgt auf den Kunden über: EXW, Incoterms® 2010.

5.2       Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Fertigstellung der Aufstellung, Montage oder der sonstigen Vor-Ort-Leistungen aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder wenn der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem sie ohne die vorgenannten Verzögerungen auf den Kunden übergegangen wäre.

5.3       Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen nur verweigern, wenn die Lieferungen offensichtlich und erheblich fehlerhaft sind und der Kunde dies TESWIC innerhalb von drei (3) Tagen nach Lieferung schriftlich anzeigt. Zudem sorgt der Kunde für die Sicherung und den Schutz der Lieferungen, bis TESWIC über deren Verbleib verfügen kann.

5.4       Bei Entgegennahme oder Erhalt der Frachtpapiere hat der Kunde die Lieferungen zu überprüfen und gegenüber dem letzten Frachtführer zu beanstanden:

(i) alle Transportschäden an den Lieferungen,

(ii) Beanstandungen in Zusammenhang mit dem Versand oder Transport der Lieferungen.

Der Kunde ist verpflichtet, TESWIC unverzüglich eine Kopie der Beanstandung zu übermitteln.

 

  1. Sachmängelhaftung

Die Produkte von Teswic werden in Handarbeit hergestellt. Trotz größter Sorgfalt kann es zu kleineren Schönheitsfehlern der Produkte kommen, die jedoch auf die Funktionalität der Produkte keinen Einfluss haben. Diese Schönheitsfehler sind Zeichen der Handarbeit und kein Grund zur Reklamation.

Für Sachmängel, einschließlich der Nichteinhaltung von Garantien, haftet TESWIC wie folgt:

6.1       Alle diejenigen Lieferungen und Leistungen der Vertragsgegenstände sind nach Wahl von TESWIC unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Soweit hierbei fehlerhafte Teile ersetzt werden, kann TESWIC die Rückgabe der fehlerhaften Teile verlangen.

Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich die Garantie auf die kostenfreie Lieferung von Ersatzteilen.

6.2       Ansprüche auf Mängelbehebung verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang; Entsprechendes gilt für die Minderung. Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Service-, Einstell- und Nachjustierarbeiten sind nicht als Gewährleistungsarbeiten geschuldet.

6.3       Der Kunde hat die Vertragsgegenstände unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

6.4       Der Besteller ist nur dann berechtigt Zahlungen wegen Mängeln zurückzubehalten, wenn TESWIC die Mängel schriftlich anerkannt hat. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist TESWIC berechtigt, die TESWIC entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

6.5       TESWIC ist Gelegenheit zur Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.6       Verstreicht eine TESWIC gesetzte angemessene Frist, ohne dass der Mangel behoben wird oder schlägt die Mängelbehebung endgültig fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern.

6.7       Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Missachtung der Betriebsanleitung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.8       Ort der Mängelbehebung ist der ursprüngliche Liefer- oder Leistungsort der betroffenen Lieferungen oder Leistungen der Vertragsgegenstände. Für die Mängelbehebung hat der Kunde TESWIC Zugang zu den mangelhaften Vertragsgegenständen, einschließlich deren Demontage und Montage, ohne Kosten für TESWIC zu gewähren. Beanstandete Lieferungen sind TESWIC auf ihr Verlangen hin auf Kosten des Kunden zuzustellen. Anfallende Kosten für von TESWIC im Werk oder einer Reparaturstelle ausgeführte Nachbesserungen gehen zu Lasten von TESWIC. Ist die Mängelbehebung nicht im Werk oder einer Reparaturstelle von TESWIC möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten übersteigen, vom Kunden getragen.

6.9       Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels, insbesondere das Recht Schadenersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen.

  1. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

7.1       Sofern nicht anders vereinbart, ist TESWIC verpflichtet, die Vertragsgegenstände lediglich im Land des Geschäftssitzes des Kunden frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von TESWIC erbrachte, vertragsgemäß genutzte Vertragsgegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet TESWIC gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 6.2 bestimmten Frist wie folgt:

(i)    TESWIC wird nach eigener Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Vertragsgegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies TESWIC nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden das Recht zu, hinsichtlich der betroffenen Vertragsgegenstände die Vergütung angemessen zu mindern.

(ii)   Die vorstehend genannten Verpflichtungen von TESWIC bestehen nur, soweit der Kunde TESWIC über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und TESWIC alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Vertragsgegenstände aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.2       Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.3       Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von TESWIC nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragsgegenstände vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von TESWIC gelieferten Produkten eingesetzt werden.

7.4       Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 (i) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 6.4 und 6.5 entsprechend.

7.5       Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten Bestimmungen der Ziffer 6 entsprechend.

7.6       Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen TESWIC und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, insbesondere das Recht Schadenersatz zu verlangen, sind ausgeschlossen.

 

  1. Erfüllungsvorbehalt

Die Vertragserfüllung seitens TESWIC steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

 

  1. Unmöglichkeit / Vertragsanpassung

9.1       Soweit die Lieferungen und/oder Leistungen der Vertragsgegenstände aus Gründen, die TESWIC zu vertreten hat, unmöglich ist, hat der Kunde das Recht, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Vertragsgegenstände, dessen Lieferung und/oder Leistung unmöglich ist. Außer der Kündigung des Vertrags für die Zukunft stehen dem Kunden keine weiteren Rechte zu, insbesondere weder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten noch Minderung, noch weiteren Schadenersatz zu verlangen.

9.2       Im Falle, dass eine Änderung des anwendbaren Rechts oder anderer relevanter Gesetze oder Änderungen des Stands der Technik Auswirkungen auf die Vertragsgegenstände oder deren Funktion hat oder erhebliche Auswirkungen auf des Geschäft von TESWIC hat oder im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von Ziffer 4.5 ist der Vertrag unter Berücksichtigung der geänderten Umstände angemessen anzupassen, insbesondere in Bezug auf eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für die Lieferungen und Leistungen der Vertragsgegenstände. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat TESWIC das Recht den Vertrag zu kündigen. Will TESWIC von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, so hat TESWIC dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Fristen für die Lieferungen und Leistungen der Vertragsgegenstände vereinbart war. Im Übrigen findet Ziffer 13.5 Satz 2 entsprechende Anwendung.

 

10        Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1      Weitergehende oder andere als die im Vertrag geregelten Ansprüche und Rechte des Kunden gegen TESWIC, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, insbesondere wegen Produktionsausfalls, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfalls, entgangenen Gewinns oder entgangener Erträge, Kapitalkosten, Zinsverlust, Datenverlust, Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen des Kunden mit Dritten, direkter, indirekter oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.

10.2      Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B., aber nicht abschließend nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit von Vorgesetzen und leitenden Angestellten von TESWIC oder in Fällen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Diese Vorschrift ist auch anwendbar auf die Ziffern 4, 6, 7 und 9.

10.3      Diese Haftungsbegrenzung findet auch Anwendung zu Gunsten von Subunternehmern, Zulieferern, Beauftragten, Vorgesetzten, leitenden Angestellten und Angestellten von TESWIC.

 

11        Übertragung

TESWIC ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde dieser innerhalb einer Frist von einer Woche nach schriftlicher Benachrichtigung über die Übertragung widerspricht. Hierauf wird TESWIC in der schriftlichen Benachrichtigung hinweisen.

 

12        Vertraulichkeit

Sämtliche, dem Kunden von TESWIC im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelten Informationen, hat der Kunde vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat die Informationen lediglich für den im Vertrag bestimmten Zweck zu nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Kunde beweisen kann, dass

(i) diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt werden oder

(ii) sie dem Kunden bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

(iii) er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig erhalten hat oder

(iv) er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 12 bleiben auch über das Ende des Vertrages hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendigt wird.

13        Sistierung / Kündigung

13.1      TESWIC ist ungeachtet anderer Regelungen dieses Vertrags zu einer Sistierung der Lieferungen und Leistungen der Vertragsgegenstände berechtigt:

(i) wenn der Kunde mehr als 30 Tage mit der Zahlung oder einem Teil der Zahlung in Rückstand ist, oder

(ii) wenn der Kunde die zur Vertragserfüllung notwendigen Mitwirkungspflichten nicht erbringt, oder

(iii) wenn TESWIC nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar wird, solange trotz Aufforderung keine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden erfolgt.

13.2      Die TESWIC aufgrund einer Aussetzung ihrer Vertragsverpflichtungen entstehenden zusätzlichen Kosten sind durch den Kunden zu tragen. Der Kunde hat auf Verlangen bereits erfolgte Lieferungen herauszugeben. Die Rücknahme der Lieferungen, die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts oder eines Sicherungsrechts oder die Geltendmachung eines Anspruchs bezüglich der Lieferungen durch TESWIC gilt nicht als Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertragsverhältnisses, soweit dies nicht ausdrücklich von TESWIC erklärt wird.

13.3      Liegen die Voraussetzungen gemäß Nr. 13 (i) oder (ii) vor, hat TESWIC ungeachtet anderer Regelungen dieses Vertrages das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen.

13.4      Jeder Vertragspartner ist zur schriftlichen Kündigung des Vertrages berechtigt:

(i) wenn ein Verfahren wegen Insolvenz oder Konkurs gegen den anderen Vertragspartner eingeleitet wird, oder wenn der andere Vertragspartner eine Generalzession zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, oder wenn ein Insolvenzverwalter aufgrund der Insolvenz des anderen Vertragspartners ernannt wird, oder, im Fall, dass eines dieser Verfahren gegen den anderen Vertragspartner beantragt wird (aber nicht durch den anderen Vertragspartner selbst) und dieses Verfahren nicht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Einreichung abgewiesen wird, oder

(ii) wenn der andere Vertragspartner insolvent ist oder selbst einen Schutzantrag im Zusammenhang mit einem Gesetz über Konkurs, Insolvenz, Zahlungsaufschub oder Schuldenvergleich oder Schuldenregulierung stellt.

13.5      Ungeachtet anderer Regelungen dieses Vertrages hat TESWIC das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn ein Ereignis im Sinne von Ziffer 4.3 für einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen andauert. TESWIC haftet keinesfalls für etwaige aus oder im Zusammenhang mit einer Kündigung nach dieser Ziffer 13.5 entstehende Schäden und Kosten.

 

14        Gerichtsstand, Anwendbares Recht

14.1      Erfüllungs- und Zahlungsort ist Überlingen.

14.2      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Geschäftssitz von TESWIC zuständige Gericht. TESWIC ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

14.2      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

15        Verschiedenes

15.1      Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in dem Vertrag sind nach dem Grundgedanken des Vertrages auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und mit Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen der beiden Vertragspartner zu behandeln und auszulegen.

15.2      Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.